Seit dem Jahr 2009 ist es möglich, auf einem eingeschränkten Gebiet der Heilkunde, eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Voraussetzungen, um als Heilpraktikerin für Podologie tätig werden zu dürfen sind:
Die Prüfung der Kentnisse zur Heilpraktikerin für Podologie finden bei den zuständigen unteren Gesundheitsbehörden statt. In meinem Fall war dies das Gesundheitsamt Karlsruhe.
Der Inhalt der Prüfung war:
Die Heilpraktikerin für Podologie darf, im Gegensatz zur Podologin, die Heilkunde nach HeilprG §1 beschränkt auf das Gebiet der Podologie ausüben.
Das bedeutet Sie darf selbstständig und ohne Verordnung eines bestallten Arztes diagnostizieren, therapieren und frei verkäufliche Medikamete rezeptieren.
Dies ist der Podologin nicht erlaubt!
Durch diesen wichtigen Unterschied hat der Heilpraktikerin für Podologie die Möglichkeit, im Vergleich zum Podologen, eigenständig und ohne ärztliche Weisung, seinen Patienten ein umfassendes Behandlungsangebot rund um die Fußgesundheit anzubieten.
Diese Leistungen werden privat in Rechnung gestellt und nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Bei privat versicherten Patienten ist die Kostenübernahme möglich.
"Ihre Fußgesundheit sowie die fachliche Qualität und Leistung
meiner medizinischen Behandlung
steht bei mir, im Sinne
meiner Patienten, an
erster Stelle!"
"Auch die strikte
Einhaltung strenger
Hygiene ist in meiner
Praxis selbstverständlich!"